Statuten

S T A T U T E N

des Berufsverbandes Österreichischer Fachärzte für
Physikalische Medizin und Rehabilitation
(BÖPMR) – ZVR-Zahl 105781231

PRÄAMBEL

Der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wegen wird durchgehend und einheitlich die männliche Form für beide Geschlechter verwendet.

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

Der Verein führt den Namen „Berufsverband Österreichischer Fachärzte für Physikalische Medizin und Rehabilitation“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 ZWECK

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist bezweckt die:

a) Erarbeitung der Grundlagen für die bestmögliche physikalisch-medizinische Versorgung und Rehabilitation der Bevölkerung Österreichs.

b) Erforschung der Grundlagen der Berufsausübung der Fachärzte für Physikalische Medizin und Rehabilitation (PMR) und Förderung ihrer praktischen Durchführung zum Nutzen der Bevölkerung Österreichs.

c) Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des PMR, vor allem im Rahmen der Berufsverbände.

d) Erhebung aller sonstigen Maßnahmen, die dem Verbandszweck dienen. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VERBANDSZWECKS

Der Verbandszweck soll durch die im folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

a) Mitgliederversammlungen.

b) Bestellung von Sachberatern und Sachausschüssen.

c) Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft f. PMR.

d) Vertretung und Wahrnehmung der Belange der Fachärzte für PMR, insbesondere der Mitglieder des Verbandes gegenüber staatlichen Organen und öffentlich-rechtlichen und privaten Krankenversicherungs­institutionen, sowie gegenüber der Öffentlichkeit und den Publikationsorganen Presse, Rundfunk und Fernsehen.

e) Mitgestaltung der Ausbildungsordnung, Mitarbeit bei der Fortbildung der Fachärzte für PMR u. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für PMR.

f) Herausgabe der Österreichischen Zeitschrift für Physikalische Medizin und Rehabilitation (ÖZPMR) sowie weiterer Informationen über die Aktivitäten des Berufsverbandes (z.B. Homepage).

g) Veranstaltung praxisbezogener Spezialkurse zur Erlangung von Ausbildungs- und Fortbildungsdekreten.

h) Die Pflege des Gemeinschaftsgeistes unter den Fachärzte für PMR und des Ansehens der Österreichischen Physikalischen Medizin und Rehabilitation.

i) Beratung der ärztlichen, staatlichen und privaten Körperschaften in Gebührenordnungsfragen.

j) Abschluss von Vereinbarungen und Prozessführung für Mitglieder des Verbandes, sofern das Präsidium dieses im Interesse des Verbandes für erforderlich hält, durch hierzu rechtlich befugte Personen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren.

b) Mitgliedsbeiträge.

c) Spenden und sonstige Zuwendungen.

d) Erträgnisse aus Veranstaltungen.

e) Vermächtnisse.

§ 4 ARTEN UND MITGLIEDSCHAFT

Der Berufsverband besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Ordentliche Mitglieder können alle Fachärzte für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie jeder in Ausbildung stehende Arzt zum Facharzt für PMR werden.

Außerordentliche Mitglieder können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Die Streichung erfolgt durch das Präsidium, wenn ein Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen trotz Mahnung in Verzug geblieben ist.

Den Ausschluss eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn das Mitglied die ärztliche Approbation oder die Facharztanerkennung verliert oder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde.

Darüber hinaus kann ein Mitglied vom Präsidium bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

a) wiederholter, vorsätzlicher Verstoß gegen die Statuten, die Interessen oder das Ansehen des Verbandes, sowie gegen Beschlüsse der Verbandsorgane;

b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Verbandsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und die Interessen des Verbandes berührt.

Durch Berufung an das Schiedsgericht können Streichungen und Ausschluss durch das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch schriftliche Erklärung angefochten werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitglieder­ver­sammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.

Die ordentlichen sowie außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 ORGANE DES VERBANDS

Die Organe des Verbands sind:

a) Mitgliederversammlung (§§ 9,10)

b) Präsidium (§§ 11-13)

c) Rechnungsprüfer (§14)

d) Schiedsgericht (§15)

Ämter in den Organen des Verbandes sind Ehrenämter. Inhaber eines Amtes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf:

a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Mitgliederversammlung.

b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder.

c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer.

binnen 4 Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.

Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei ein ordentliches Mitglied maximal das Stimmrecht für 2 weitere ordentliche Mitglieder wahrnehmen kann.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss­fähig. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll sowie zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Auf Antrag eines Fünftels der erschienenen Mitglieder erfolgen Wahlen und Abstimmungen geheim.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung den Vorsitz.

Über den Verhandlungsablauf und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Teilnehmer der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag.

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer.

d) Entlastung des Präsidiums .

e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes.

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 PRÄSIDIUM

Das Präsidium besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus Präsident, 1. Vizepräsident, 2. Vizepräsident, Schriftführer und Kassier.

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.

Der Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

d) Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

e) Verwaltung des Verbandsvermögens.

f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern.

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER PRÄSIDIUMSMITGLIEDER

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte.

Der Präsident, in seiner Vertretung der 1. Vizepräsident, in dessen Vertretung der 2. Vizepräsident, vertritt den Verband nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Präsidium.

Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Präsidiums.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.

§ 14 RECHNUNGSPRÜFUNG

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigem Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 16 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VERBANDS

Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel­mehrheit beschlossen werden. In der Ladung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Auflösung hinzuweisen.

Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbands­vermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszwecks ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.